Statuten des Vereins

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen:

Sportschützenvereinigung Sportshooters United Austria

  1. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit weltweit.

    § 2: Zweck
  2. Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Schießsportes in all seinen Facetten, der sportliche und kulturelle Gedankenaustausch sowie die Vernetzung mit Ausbildenden und anderen Schießvereinen sowie die Organisation von nationalen und internationalen Wettbewerben..
  3. Der Verein fördert diesen in Abs.1. bezeichneten Zweck ausschließlich und unmittelbar.

    § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  4. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  5. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Versammlungen
    b) Gesellige Zusammenkünfte
    c) Diskussion, Bildung von Jugendgruppen, Elternabende
    d) Herausgabe Homepage
    e) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial
    f) Einsatz von Vereinsmitgliedern und befugtem Personal für alle

    Tätigkeiten des Vereines
    g) Anstellung von Vereinsmitgliedern durch den Verein
    h) gemeinsame Reisen
    i) Herausgabe von Publikationen
    j) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung
    k) Veranstaltungen verschiedenster Art
    l) Vorträge, Versammlungen, Gemeinschaft
    m) Durchführung und Förderung von Lehrveranstaltungen insbesondere
    Workshops und Symposien
    n) Durchführung von Turnieren und Wettkämpfen
    o) Errichtung und Betrieb von Schießanlagen

  6. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    b) Einnahmen aus Spenden, Erbschaften, Vermächtnissen, Subventionen,
    Stiftungen und Sammlungen
    c) Einnahmen aus Werbung jeglicher Art
    d) Erträgnisse aus der Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere
    Vorträge, Workshops, Symposien und Erträgnisse aus diesen.
    e) Finanzielle Abgeltung von Leistungen des Vereines, seiner Mitglieder und
    Bediensteten
    f) Warenabgabe
    g) Sponsoring
    h) Erteilung von Unterricht
    i) Zinserträge
    j) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen
    k) Erträgnisse aus Beteiligungen an Gesellschaften und anderen
    Unternehmungen
    l) Unterstützungen von gleichinteressierten Gruppen
    m) Einnahmen aus Veranstaltungen gesellschaftlicher und sportlicher Art

    § 4: Arten der Mitgliedschaft
  7. Tagesmitgliedschaft
    Für die Teilnahme an einzelnen Events und Bewerben wird eine
    Tagesmitgliedschaft ausgegeben. Die Höhe der Tagesmitgliedschaft ist
    abhängig vom jeweiligen Event.
  8. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder:
    Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. In den ersten 2 Jahren hat jedes Mitglied den Status eines außerordentlichen Mitgliedes. Im dritten Jahr der außerordentlichen Mitgliedschaft geht diese, bei der Entrichtung der Jahresmitgliedschaft, automatisch in eine Vollmitgliedschaft über.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sein
    1.1.Unbescholtene physische Personen die den Verlässlichkeitsbestimmungen des § 8 WaffG nachkommen, welche EU-Bürger sind, Minderjährige mit den Einschränkungen
    1.1.1. dass sie die volle Stimmberechtigung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres erreichen und
    1.1.2. dass Unmündige, welche das 10. Lebensjahr vollendet haben, an
    Schießveranstaltungen des Vereines, welcher Art und Form auch immer, nur in Begleitung einer mit dem Umgang der Waffe vertrauten Person und unter der Voraussetzung der Zustimmung der/des
    Erziehungsberechtigten teilnehmen können, wobei die Aufsichtsperson während der Teilnahme des/der Unmündigen an den zuvor angeführten Tätigkeiten dieser/diesem nicht von der Seite weichen darf.
    1.1.3. Jedenfalls hat sich die Teilnahme von Minderjährigen Personen an die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zu halten.
  2. b Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, Vereine und Sportlandesverbände, sofern diese in einem EU-Mitglieds-Staat ihren Sitz haben und diese unseren Sport ausüben, übernehmen oder vertreten.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung durch diese zu bestätigen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Vereinsmitgliedschaft ruht bei einem Waffenverbot des Vereinsmitgliedes, welches verpflichtet wird, ein ausgesprochenes oder bestehendes Waffenverbot unverzüglich dem Vorstand zu melden. Während des Ruhens der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

    § 6: Beendigung der Mitgliedschaft
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  6. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  7. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  8. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  9. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht; auch nicht bei Ruhen der Mitgliedschaft. Bei Ruhen der Mitgliedschaft fällt in den Folgejahren kein Mitgliedsbeitrag an. Er kann erst dann wieder eingehoben werden, wenn das Ruhen der Mitgliedschaft aufgehoben wird, auch wenn dieses während des laufenden Jahres erfolgt.

    § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  10. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  11. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  12. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
  13. Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  14. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  15. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  16. Vereinsmitglieder sind weder am Erfolg noch am Vermögen des Vereins beteiligt.
  17. Die Mitglieder sind zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge, im Vorhinein, bis spätestens 5. des laufenden Monates oder bis 31.Jänner, bei einmaliger Zahlung eines Jahresbetrages, des laufenden Kalenderjahres in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  18. Die Mitglieder sind bei Austritt, Ausschluss und Streichung zur Rückgabe der Mitgliedsausweise und aller vom Verein entliehener und sonstiger vom Verein zur Verfügung gestellter Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) verpflichtet.


§ 8: Vereinsorgane

  1. Vollversammlung
  2. Der Vereinsvorstand
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht


§ 9: Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
    Vereinsgesetzes idgF. Die ordentliche Vollversammlung findet alle5 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf
  3. auf Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Vollversammlung;
  4. auf Verlangen der Rechnungsprüfer;
  5. auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder;
  6. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
    Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  7. Die Vollversammlung ist nur bei statutengemäßer Einberufung unter Anwesenheit des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten beschlussfähig.
  8. Anträge zur Vollversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  9. Wahlen und andere Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Vollversammlung. Hat bei Wahlen keiner der Kandidaten die Mehrheit der Stimmen erreicht, so ist zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl
    durchzuführen
  10. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
    Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  11. Die Wahlen und andere Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Vollversammlung. Hat bei Wahlen keiner der Kandidaten die Mehrheit der Stimmen erreicht, so ist zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl durchzuführen.
  1. Beschlüsse über Änderung der Statuten sowie der Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen

    § 10: Aufgaben der Vollversammlung
    Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
    b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
    c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
    d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
    e) Entlastung des Vorstands;
    f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
    g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
    stehende Fragen.
    j) Bestätigung der durch den Vorstand aufgenommenen und ausgeschlossenen Mitglieder.


§ 11: Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand wird von der Vollversammlung auf vier Jahre gewählt, wobei Wiederwahlen möglich sind. Er besteht aus:
  2. Dem Präsidium:
  • 1. Präsident(in)
  • 2. Präsident(in)
  • 3. Präsident(in)
  1. Den Bereichsfunktionen:
  • Bereichsleiter(innen)
  • Sportleiter(innen)
  1. Den optionalen Mitgliedern
  • Schriftführer(in)
  • Finanzrefertent(in)
  • spezielle Bereichsfunktionen
  1. Das Präsidium kann die Bereichsfunktionen und die optionalen Mitglieder des Vorstandes bestellen und ihrer Funktion entheben
  2. Die Funktion des Vorstandmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der
    Funktionsperiode, Enthebung durch das Präsidium oder durch Rücktritt, der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären ist.
  3. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich oder mündlich in geeigneter Form geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Versammlung 15 Minuten
    später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  4. Der Vereinsvorstand wird von mind. einem Präsidenten bei Bedarf oder wenn dies drei Vorstandsmitglieder schriftlich mit Begründung verlangen, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vereinsvorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Behandlung des Antrages auf Ausschluss eines Mitgliedes kann die überstimmte Minderheit das Schiedsgericht anrufen, dessen Entscheidung ist für den Vorstand bindend.
  6. Die Sitzungen des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich vom Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
  7. Anträge an den Vereinsvorstand sind auf Verlangen schriftlich einzureichen.


§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
    Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
    Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und Ehrenmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  8. Vorsorge für einen geregelten Sportbetrieb;
  9. Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen sowie der Beitragszahlungszeiträume;
  10. Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung;
  11. Beschluss einer Geschäftsordnung
  12. Beseitigung von durch die Rechnungsprüfer aufgezeigten Gebarungsmängeln, Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren;
  13. Durchführung von Beschlüssen aus der Vollversammlung;
  14. Organisation von Kursen, Vereinsfesten und sonstigen dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen;
  15. Die Leitung des Tagesgeschäftes


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Präsidiale ist die ranghöchste Vereinsfunktion. Ihr obliegen die Vertretung nach außen und die Leitung des Vereins, wobei sie sich ins besonders der Unterstützung des übrigen Vereinsvorstandes bedienen kann. Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Vollversammlung. Entscheidungen innerhalb der Präsidiale bedürfen einer einfachen Mehrheit. Präsident kann jedes volljährige Vereinsmitglied werden.
  2. Die Anwesenheit mindestens eines Präsidenten(in) ist bei der Beschlussfassung des Vereinsvorstandes betreffend die Richtlinien zur Vergabe der Vereinsgelder und zur Führung des Vereins unerlässlich. Die Präsidiale hat überdies das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Vereins von den zuständigen Funktionären berichten zu lassen und Anweisungen zu erteilen, dass bestimmte Angelegenheiten im Vorstand zu behandeln sind.
  3. Jeder Präsident ist alleinig einzelzeichnungsberechtigt.
  4. In den Aufgabenbereich der Präsidiale fallen insbesondere folgende
    Angelegenheiten:
    a. Erstellung des Tätigkeitsberichtes;
    b. Vorbereitende Tätigkeit über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern des Vereins sowie über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Auszeichnungen;
    c. Überwachung und Durchführung der vom Vorstand gefassten
    Beschlüsse;
    d. Leitung des gesamten Schriftverkehrs des Vereins;
    e. Bestellung von Delegierten des Vereins zwecks Teilnahme an
    Veranstaltungen und sonstigen Anlässen;
    f. Anweisung von finanziellen Ausgaben
  5. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls bei allen Sitzungen des Vereinsvorstandes und der Vollversammlung. Die Protokolle sind von ihm verantwortlich zu zeichnen.
  6. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  7. Im Fall der Verhinderung können sich die Vorstandsmitglieder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
  8. Alle schriftlichen Ausfertigungen sind entweder vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten zu unterfertigen
  9. Zur fachlichen Untergliederung der unterschiedlichen Arten des Schießens werden sogenannte Bereiche ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Das Präsidium ernennt für jeden Bereich einen Bereichsleiter, wobei ein allfälliger, von den im jeweiligen Bereich tätigen Mitgliedern erstatteter Vorschlag zu beachten ist.

10.Den Bereichsleitern obliegt im Wesentlichen die Vertretung der Interessen ihres Bereichs. Sie sind stimmberechtigte Vorstandsmitglieder.


§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
    Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
    Genehmigung durch die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für die
    Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

    § 15: Schiedsgericht
  4. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
    „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  5. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
    zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
    Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
    Gegenstand der Streitigkeit ist.
  6. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
    Das bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks allenfalls verbleibende Vereinsvermögen, ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff BASO zu verwenden.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

ENDE